TIERHALTERHAFTPFLICHT

In 99% aller Fälle hört Pfiffi ja, richtig? Kennen wir bereits. Nur manchmal, wirklich ganz selten, entwickelt Pfiffi ein unkontrollierbares Eigenleben. Und für dieses 1% mit ungewissem Ausgang hilft die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Sicherheit für „alle Felle“.

Wir glauben, dass die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht dafür da ist, die angeknabberte Jeans des Nachbarn zu ersetzen. Schäden im Bereich bis 50-100€ sollte man selbst übernehmen. Diese Versicherung macht dann Sinn, wenn der Hund z.B. plötzlich über die Straße fetzt, Autos ausweichen und es kracht oder wenn er bei Bekannten über das Kabel des Laptop stolpert und selbigen in den Freifall versetzt. Also immer dann, wenn die Schäden für den eigenen Geldbeutel einfach zu groß sind.
 
Gleicher Schutz gilt für Pferdehalter, wenn Ihr Pferd austritt und dadurch Sachschäden und/oder Verletzungen entstehen, sollten Sie deshalb vorsorgen. Die Notwendigkeit einer solchen Absicherung besteht beim Tier ebenso wie beim Menschen — denn ein Pferde- oder Hundebesitzer haftet im Falle eines Falles mit seinem gesamten Vermögen für den Schaden, den sein Tier verursacht hat.
 
 

Unsere „tierischen“ Higlights der Hundehaftpflichtversicherung auf einen Blick:

  • Deckungssummen bis 10 Mio. Euro
  • Mietsachschäden bis 5.000 Euro (SB: 20 %)
  • Hundewelpen des versicherten Hundes bis drei Monate nach der Geburt
  • Schäden durch leinenloses Führen
  • Ungewollter Deckakt
 
 

Die Highlights der Pferdhalterhaftpflichtversicherung

  • Deckungssummen bis 10 Mio. Euro
  • Mietsachschäden einschl. Pferdeanhänger bis 5.000 Euro (SB: 20 %)
  • Fohlen des versicherten Pferdes bis sechs Monate nach Geburt
  • Flurschäden
  • Private Kutschfahrten
  • Teilnahme an Reitturnieren bzw. Schauveranstaltungen (sofern kein Einkommen erzielt wird)
  • Teilnahme an Pferderennen (sofern kein Einkommen erzielt wird)
 
 
Service Info:
§ 833 des BGB regelt: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet,dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
 

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